WEG Verwaltung: (keine) Aufgaben des Verwalters

WEG Verwaltung: (keine) Aufgaben des Verwalters

Vorwort

Die Verwaltung von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) ist eine komplexe und vielschichtige Aufgabe, die sowohl rechtliche als auch technische Aspekte umfasst. Der WEG-Verwalter hat dabei eine zentrale Rolle inne. Er ist für die ordnungsgemäße Verwaltung des Gemeinschaftseigentums verantwortlich und fungiert als Bindeglied zwischen den Wohnungseigentümern und Dritten. Seine Pflichten sind im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) festgelegt, allerdings existieren auch viele Missverständnisse über die Grenzen seines Aufgabenbereichs.

In diesem umfassenden Artikel beleuchten wir die spezifischen Aufgaben des WEG-Verwalters. Dazu gehören organisatorische, finanzielle und technische Verantwortlichkeiten, die je nach den Bedürfnissen der Eigentümergemeinschaft unterschiedlich gewichtet werden können. Wir erörtern außerdem, was vom Verwalter nicht erwartet werden kann. Diese Klarstellung rettet sowohl Verwalter als auch Eigentümer aus potenziellen Missverständnissen und Konflikten, die aus unklaren Erwartungen resultieren könnten.

Ein weiterer wichtiger Bestandteil dieses Artikels ist die Rolle des Verwaltungsbeirats, der eine unterstützende Funktion gegenüber dem Verwalter einnimmt. Dabei erklären wir die spezifischen Rechte und Pflichten des Beirats und zeigen auf, wie erfüllt werden können, um die Interessen der Eigentümergemeinschaft effektiv zu stärken.

Abschließend fassen wir die zentralen Erkenntnisse zusammen und betonen die Notwendigkeit einer klaren Kommunikationsstruktur und eines gegenseitigen Verständnisses zwischen Verwalter und Eigentümern. Eine erfolgreiche WEG-Verwaltung erfordert Dialog, Respekt und Transparenz, damit alle Beteiligten in ihren Rechten und Pflichten gewahrt bleiben können. Ziel ist es, ein harmonisches Wohnumfeld und eine effiziente Verwaltung innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft zu fördern.

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Aufgaben des WEG-Verwalters

Die Aufgaben des WEG-Verwalters sind klar definiert und umfassen eine Vielzahl von Bereichen, die für das reibungslose Funktionieren einer Wohnungseigentümergemeinschaft entscheidend sind. Die wichtigsten Aufgaben lassen sich in folgende Kategorien unterteilen:

1. Organisatorische Aufgaben

a. Erstellung des Wirtschaftsplans

Der Wirtschaftsplan ist ein zentrales Dokument, das die erwarteten Einnahmen und Ausgaben für das kommende Jahr aufzeigt. Der WEG-Verwalter ist dafür verantwortlich, diesen Plan zu erstellen, der den Wohnungseigentümern in der Eigentümerversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird. Der Wirtschaftsplan dient als Grundlage für die ordnungsgemäße finanzielle Planung und ist entscheidend für eine transparente Kostenverteilung innerhalb der Gemeinschaft.

b. Durchführung der Eigentümerversammlungen

Der Verwalter organisiert und leitet die jährlichen Eigentümerversammlungen. Dabei müssen Beschlüsse gefasst und wichtige Informationen an die Eigentümer kommuniziert werden. Die ordnungsgemäße Durchführung dieser Meetings ist von großer Bedeutung für das Miteinander der Eigentümer. Der Verwalter sorgt dafür, dass die Versammlung fristgerecht einberufen wird, die Tagesordnung erstellt wird und alle erforderlichen Unterlagen vorbereitet sind.

c. Protokollierung der Versammlungen

Ein weiteres wichtiges Aufgabengebiet des Verwalters ist die Dokumentation der gefassten Beschlüsse in schriftlicher Form. Diese Protokolle dienen nicht nur der Nachvollziehbarkeit der getroffenen Entscheidungen, sondern auch zur Dokumentation für künftige Versammlungen. Fehlerhafte oder lückenhafte Protokolle können zu rechtlichen Problemen führen, daher muss der Verwalter besonders darauf achten, dass alle relevanten Punkte festgehalten werden.

d. Kommunikation mit Eigentümern und Dritten

Der Verwalter fungiert als zentrale Anlaufstelle für alle Fragen und Anliegen der Wohnungseigentümer. Darüber hinaus hält er den Kontakt zu externen Dienstleistern, Handwerkern und Behörden. Diese Kommunikationsfähigkeit ist entscheidend, um einen transparenten und effektiven Informationsfluss zu gewährleisten.

2. Finanzverwaltung

a. Buchhaltung und Abrechnungen

Der WEG-Verwalter führt die gesamte Buchhaltung der Eigentümergemeinschaft. Dazu gehören die Verwaltung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben sowie die Erstellung der jährlichen Betriebsabrechnung. Diese Abrechnung offenbart, welche Kosten im vergangenen Jahr entstanden sind, und gibt den Eigentümern eine Übersicht über die finanzielle Situation der Gemeinschaft.

b. Verwaltung der Bankkonten

Ein zentraler Aspekt der Finanzverwaltung ist die Führung der Bankkonten, die für die gemeinschaftlichen Finanzen genutzt werden. Der Verwalter sorgt dafür, dass alle Zahlungen termingerecht und korrekt durchgeführt werden. Dies schließt sowohl die Einzüge von Hausgeld als auch die Auszahlungen für Dienstleistungen oder Investitionen in die Immobilie ein.

c. Einziehung des Hausgeldes

Der WEG-Verwalter hat die Aufgabe, die von den Eigentümern zu entrichtenden Beträge einzuziehen. Sollten Eigentümer mit Zahlungen in Verzug geraten, ist es die Pflicht des Verwalters, Mahnungen auszusprechen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten. Eine ordnungsgemäße Buchführung und eine transparente Kommunikation sind hier besonders wichtig, um Missverständnisse zu vermeiden.

d. Verwaltung der Instandhaltungsrücklagen

Die Instandhaltungsrücklage ist ein wichtiger Bestandteil der finanziellen Planung einer WEG. Der Verwalter sorgt dafür, dass die Rücklage regelmäßig gefüllt wird und verwaltet diese Mittel im Sinne der Eigentümergemeinschaft. Dies schließt ein, regelmäßig Rücklagenbeiträge zu erheben und die Verwendung der Rücklagen für notwendige Instandhaltungsmaßnahmen in der Versammlung zu besprechen.

3. Technische Aufgaben

a. Überwachung von Instandhaltungsarbeiten

Eine der zentralen technischen Aufgaben des Verwalters ist die Überwachung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten. Hierbei muss er sicherstellen, dass Arbeiten gewissenhaft und fristgerecht durchgeführt werden. Der Verwalter ist auch dafür zuständig, Angebote einzuholen und Dienstleister auszuwählen.

b. Kontrollen nach externen Dienstleistern

Der Verwalter muss die Qualität der erbrachten Dienstleistungen regelmäßig kontrollieren und sicherstellen, dass diese den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Eine sorgfältige Dokumentation der Arbeiten ist unabdingbar, um Nachweise für die Eigentümer und gegebenenfalls für rechtliche Auseinandersetzungen zu sichern.

4. rechtliche Aufgaben

a. Vertretung der Eigentümergemeinschaft

Der WEG-Verwalter ist berechtigt, die Eigentümergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. In diesem Rahmen muss er alle Maßnahmen im Einklang mit den Entscheidungen der Eigentümerversammlung und den geltenden gesetzlichen Vorgaben durchführen.

b. Gesetzliche Vorschriften einhalten

Der Verwalter hat die wichtige Aufgabe, sicherzustellen, dass sämtliche Aktivitäten und Regelungen der Eigentümergemeinschaft den relevanten gesetzlichen Bestimmungen sowie dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) entsprechen. Dies umfasst auch die ordnungsgemäße Umsetzung der Beschlüsse, die während der Eigentümerversammlungen gefasst werden. Es ist unerlässlich, dass alle Maßnahmen und Entscheidungen in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen erfolgen, um rechtliche Probleme und möglichen Konflikten vorzubeugen.

5. Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat

Der WEG-Verwalter arbeitet eng mit dem Verwaltungsbeirat zusammen, dessen Mitglieder oft ein gutes Gespür für die Belange der Eigentümer haben. Diese Zusammenarbeit kann die Qualität der Verwaltung erhöhen und die Kommunikation zwischen den Eigentümern und dem Verwalter verbessern. Der Verwalter unterstützt den Beirat durch:

  • Bereitstellung relevanter Informationen.
  • Beratung bei der Erstellung von Wirtschaftsplänen.
  • Unterstützung bei der Klärung von Fragen aus der Eigentümerversammlung.

Keine Aufgaben oder Pflichten des WEG-Verwalters

Obwohl die Aufgaben des WEG-Verwalters klar definierte Bereiche abdecken, gibt es auch zahlreiche Missverständnisse hinsichtlich dessen, was nicht in seinen Aufgabenbereich fällt. Ein klares Verständnis dieser Grenzen ist wichtig, um die Interessen der Eigentümergemeinschaft zu schützen und ein harmonisches Zusammenleben zu gewährleisten.

1. Kein Anweisen durch individuelle Eigentümer

Eine der grundlegendsten Regeln der WEG Verwaltung ist, dass der Verwalter nicht den individuellen Weisungen einzelner Eigentümer folgen kann. Dies gilt auch für den Verwaltungsbeirat, der ebenfalls keine eigenen Anordnungen an den Verwalter erteilen kann. Der Verwalter ist verpflichtet, die Gesamtinteressen der Gemeinschaft zu vertreten und Entscheidungen auf Basis der Beschlüsse der Eigentümerversammlung zu treffen.

a. Unabhängigkeit des Verwalters

Die Unabhängigkeit des Verwalters ist entscheidend für die Integrität seiner Arbeit. Einzelne Vorgaben von Eigentümern oder dem Beirat können zu Interessenkonflikten führen und die Tendenz schaffen, die Interessen der breiten Gemeinschaft zu vernachlässigen.

2. Keine Verantwortung für Sondereigentum

Der WEG-Verwalter ist ausschließlich für das Gemeinschaftseigentum verantwortlich. Das bedeutet, dass er keine Verantwortung für die Verwaltung und Pflege der individuellen Wohnungen der Eigentümer übernimmt. Probleme oder Anliegen, die individuelle Wohnungen betreffen, fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Verwalters.

a. Keine rechtlichen Beziehungen zu Mietern

Darüber hinaus hat der WEG Verwalter keinerlei rechtliche Beziehung zu den Mietern der einzelnen Eigentümer. Die Mietverhältnisse liegen vollständig in der Verantwortlichkeit der Eigentümer, die selbst als Vermieter agieren. Der Verwalter sollte keine eigenen Entscheidungen oder Handlungen in Bezug auf Mietverträge oder die Belange von Mietern vornehmen. Dies schützt sowohl die Eigentümer als auch den Verwalter vor möglichen rechtlichen Schwierigkeiten.

3. Fehlerhafte Annahme der Kontrollfunktion

Eine der häufigsten Fehlannahmen ist, dass der Verwaltungsbeirat den Verwalter überwachen oder kontrollieren soll. Diese Überzeugung ist nicht korrekt. Der Beirat ist kein Überwachungsorgan, sondern ein unterstützendes Gremium, das dem Verwalter in bestimmten administrativen Aufgaben zur Seite steht.

a. Kein Weisungsrecht

Die Tatsache, dass der Beirat Empfehlungen aussprechen kann, bedeutet nicht, dass er die Weisungsbefugnis über den Verwalter hat. Dies sichert die Unabhängigkeit der Verwaltertätigkeit und sorgt dafür, dass letztlich die Interessen der gesamten Eigentümergemeinschaft gewahrt werden.

4. Handelsverbot bei Vertragsabschlüssen

Der Verwalter ist nicht berechtigt, eigenständig Verträge abzuschließen oder Aufträge zu vergeben, ohne vorherige Genehmigung durch die Eigentümerversammlung. Die Regelungen im Verwaltungsvertrag definieren klar die Befugnisse des bestellten Verwalters in diesem Zusammenhang. Alle bedeutenden Entscheidungen bezüglich Vertragsabschlüssen müssen stets im Rahmen eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft getroffen werden. Dieses Vorgehen schützt das Gemeinschaftseigentum vor potenziellen Risiken, die durch unüberlegte Entscheidungen eines einzelnen Verwalters entstehen könnten.

Darüber hinaus sind auch vertragliche Regelungen und Vorgänge von untergeordneter Bedeutung, wie beispielsweise die Bestellung von Handwerkern für kleinere Wartungsarbeiten oder die Vergabe von Dienstleistungen, ebenfalls im Vorfeld mit der Eigentümerversammlung abzustimmen, sofern sie über bestimmte festgelegte Beträge hinausgehen. Auch wenn es sich um Routineaufträge handelt, sollte eine transparente Kommunikation und Abstimmung mit den Eigentümern stattfinden.

a. Bedeutung der Beschlussfassung

Es ist entscheidend, dass der Verwalter sich an die Beschlüsse der Eigentümerversammlung hält. Hotels, Reinigungsdienste und Handwerksbetriebe müssen zuvor genehmigt werden. Vertragsverhältnisse, die ohne diese Genehmigung zustande kommen, sind unter Umständen rechtlich anfechtbar, was zusätzliche Kosten und rechtliche Konflikte für die Gemeinschaft nach sich ziehen kann.

b. Neuerungen WEG/WEMoG – Maßnahmen von „untergeordneter Bedeutung“

Umgang mit neuen Regelungen des WEG

Im Zuge der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) gab es viele öffentliche Diskussionen über die vermeintliche „Allmacht des Verwalters“ und die „Entmachtung der Eigentümer“. insbesondere nach dem Regierungsentwurf im März 2020 wurde der Ton in den Medien schärfer, der Druck auf die Regierungskoalition nahm zu. Obwohl es letztlich nur kleinere Modifikationen gab, wurden die neuen Regelungen von den Kritikern begrüßt, darunter die Beschränkung der Vertretungsmacht des Verwalters und die Möglichkeit, ihn jederzeit abzuberufen.

In der Praxis bedeutet die Reform jedoch einen Paradigmenwechsel für die Verwalter. Diese sind nun in der Lage, Entscheidungen über Maßnahmen von „untergeordneter Bedeutung“ eigenständig zu treffen, ohne auf eine Beschlussfassung der Eigentümer angewiesen zu sein. Die Verantwortung des Verwalters steigt insbesondere bei größeren Eigentümergemeinschaften, wobei er individuell entscheiden muss, ab wann Verpflichtungen erheblich werden.

Die Regelungen zur jederzeitigen Abberufung des Verwalters durch Mehrheitsbeschluss sorgen für Unsicherheit bei vielen Verwaltern, da sie die Planungssicherheit reduzieren. Dennoch werden die Verkaufspreise von Immobilien langfristig nicht sinken, auch wenn das Risiko einer vorzeitigen Vertragsbeendigung steigt. Professionelle Verwalter sollten künftig auf Qualität setzen und nutzen, dass sie sich gezielt Gemeinschaften aussuchen können, mit denen sie arbeiten möchten. Dies kann dazu führen, dass Gemeinschaften schnell begreifen, dass eine Abwahl des Verwalters negative Folgen haben kann.

5. Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Verwaltungsbeirats

Der Verwaltungsbeirat hat ebenfalls spezifische Beschränkungen. So darf er keine eigenen finanziellen Verpflichtungen für die WEG eingehen. Alle Aufträge und Verpflichtungen müssen durch die Eigentümerversammlung genehmigt werden. Auch kann der Beirat nicht eigenständig Änderungen an den vereinbarten Wohnungs- und Gesamtordnungen vornehmen, sondern muss diese durch die Versammlung genehmigen lassen.

a. Bedeutung der Zusammenarbeit

Eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen dem Verwalter und dem Beirat ist entscheidend. Beide Parteien müssen sich über ihre unterschiedlichen Funktionen im Klaren sein, um effektiv im Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft arbeiten zu können. Das gegenseitige Vertrauen muss stets vorhanden sein, um anstehende Herausforderungen gemeinsam bewältigen zu können.

6. Haftungsfragen

Eine häufige Annahme ist, dass der Verwalter für jeden Vorfall verantwortlich ist. Dies ist jedoch nicht korrekt. Im Falle von Pflichtverletzungen gilt es, individuell abzuwägen, ob tatsächlich eine Verantwortung des Verwalters vorliegt. Wenn Entscheidungen in der Eigentümerversammlung einstimmig getroffen wurden, kann der Verwalter nicht im Nachhinein für negative Konsequenzen zur Verantwortung gezogen werden.

a. Grenzen der Haftung

Zudem sind etwaige Schadensansprüche gegen den Verwalter in der Regel ausgeschlossen, es sei denn, er handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich. Ein klarer Nachweis ist erforderlich, um die Haftung eines Verwalters in einem rechtlichen Verfahren zu erklären.

7. Externe Dienstleister

Der Verwalter hat keine Verantwortung für Beschwerden oder rechtliche Ansprüche, die von externen Dienstleistern stammen. Sollte ein Dienstleister aufgrund einer angeblichen Nichtausführung eines Auftrags einen Anspruch geltend machen, ist dies in der Regel zwischen dem Dienstleister und der Eigentümergemeinschaft zu klären. Der Verwalter muss lediglich sicherstellen, dass die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden, hat jedoch keine Verpflichtung zur Regelung möglicher Konflikte mit Dritten.

Rolle des Verwaltungsbeirats

Der Verwaltungsbeirat spielt eine unterstützende Rolle in der WEG Verwaltung und sorgt dafür, dass die Interessen der Wohnungseigentümer im Verwaltungsprozess gebührend berücksichtigt werden. Dabei hat der Beirat eigene Aufgaben und Verantwortlichkeiten, die sich von denen des Verwalters unterscheiden.

1. Unterstützung des Verwalters

a. Kontrolle der Finanzdokumente

Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Verwalter vor allem bei der Kontrolle des Wirtschaftsplans und der Jahresabrechnung. Dies trägt zur Transparenz der finanziellen Verwaltung bei und stellt sicher, dass alle Informationen für die Eigentümer verständlich und nachvollziehbar sind.

b. Vorschläge zur Verbesserung

Der Beirat kann auch aktiv Anregungen zur Verbesserung der Verwaltung und zur Steigerung der Effizienz einbringen. Solche Vorschläge können in Eigentümerversammlungen diskutiert werden, um eine gemeinschaftliche Verbesserung herbeizuführen.

2. Einberufung von Versammlungen

Eine der wesentlichen Aufgaben des Beirats ist die Einberufung von Eigentümerversammlungen, falls der Verwalter dies unterlässt. Dies ist besonders wichtig, um sicherzustellen, dass die Eigentümer angehört werden und ihre Rechte gewahrt bleiben.

a. Gestaltung der Tagesordnung

Der Beirat hat auch Mitspracherecht bei der Gestaltung der Tagesordnung der Eigentümerversammlung. Durch das Einbringen relevanter Themen können Eigentümerfragen rechtzeitig behandelt werden.

3. Entgegennahme von Anliegen

Der Beirat dient zusätzlich als Anlaufstelle für die Eigentümer, um deren Anliegen, Fragen und Beschwerden zu sammeln. Dies fördert eine offene Kommunikationskultur und sorgt dafür, dass alle Eigentümer in den Verwaltungsprozess einbezogen werden.

a. Vermittlung zwischen Eigentümern und Verwalter

Der Beirat hat die Aufgabe, zwischen den Interessen der Eigentümer und dem Verwalter zu vermitteln, um sicherzustellen, dass Anliegen zeitnah und angemessen geklärt werden.

4. Verantwortung und Haftung

Obwohl der Verwaltungsbeirat eine unterstützende Funktion hat, trägt jedes Beiratsmitglied Verantwortung für die sachgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben. Dies schließt auch Haftungsfragen ein, die auftreten können, wenn der Beirat sein Amt grob fahrlässig oder vorsätzlich missachtet.

Fazit

Die Herausforderungen und Möglichkeiten der WEG-Verwaltung erfordern sowohl vom WEG-Verwalter als auch vom Verwaltungsbeirat klare Strukturen und Abgrenzungen in ihren Aufgaben. Während der WEG-Verwalter die zentrale Rolle in der rechtlichen und organisatorischen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums spielt, hat der Verwaltungsbeirat die wichtige Funktion, die Interessen der Eigentümer zu vertretenden und den Verwalter bei administrativen Aufgaben zu unterstützen.

Ein gemeinsames Verständnis der Verantwortlichkeiten und eine konstruktive Kommunikation sind entscheidend, um ein harmonisches Zusammenleben innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft zu fördern. Missverständnisse und Konflikte können vermieden werden, indem die Grenzen der Aufgaben und Pflichten klar definiert werden.

Ziel sollte es sein, dass alle Beteiligten – Verwalter, Verwaltungsbeirat und Eigentümer – an einem Strang ziehen, um im besten Interesse der Gemeinschaft intensiv zusammenzuarbeiten. Das Wohl der Gemeinschaft erfordert ein hohes Maß an Transparenz, Engagement und gegenseitigem Respekt. Auf diese Weise kann ein positives Umfeld geschaffen werden, das nicht nur der WEG-Verwaltung, sondern auch der sozialen Gemeinschaft zugutekommt.

Welche Aufgaben hat eine WEG Verwaltung?

Die Aufgaben einer WEG Verwaltung umfassen die Organisation und Durchführung der Eigentümerversammlungen, die Verwaltung der Finanzen der Wohnungseigentümergemeinschaft, die Instandhaltung und Pflege der gemeinschaftlichen Anlagen sowie die Umsetzung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung. Zudem gehört die Kommunikation mit den Eigentümern und externen Dienstleistern zu den wesentlichen Aufgaben.

Welche Pflichten hat der Verwalter?

Der Verwalter hat die Pflicht, die Interessen der Wohnungseigentümer zu wahren und die gemeinschaftlichen Angelegenheiten ordnungsgemäß zu verwalten. Dazu zählen die Erstellung von Jahresabrechnungen, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, die Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen sowie die ordnungsgemäße Buchführung. Der Verwalter muss zudem transparent kommunizieren und regelmäßig über den Stand der Verwaltung berichten.

Was sind die Aufgaben einer Hausverwaltung?

Die Aufgaben einer Hausverwaltung sind ähnlich wie die einer WEG Verwaltung und umfassen unter anderem die Mietverwaltung, das Management von Instandhaltungsarbeiten, die Durchführung von Wohnungsbesichtigungen sowie die Bearbeitung von Mieteranfragen. Zusätzlich kümmert sich eine Hausverwaltung oft um die Abrechnung von Betriebskosten und die rechtliche Vertretung gegenüber Mietern.

Was darf eine Hausverwaltung nicht?

Eine Hausverwaltung darf keine Entscheidungen treffen, die über den Rahmen der Eigentümerversammlung hinausgehen, es sei denn, sie ist dazu bevollmächtigt. Sie darf keine persönlichen Daten der Eigentümer ohne deren Einwilligung weitergeben und sollte keine Maßnahmen ergreifen, die den gemeinschaftlichen Interessen widersprechen. Auch das Eingehen von finanziellen Verpflichtungen ohne Zustimmung der Eigentümer ist unzulässig.

Welche Tätigkeiten gehören nicht zu den Pflichten und Aufgaben eines WEG-Verwalters?

Zu den Tätigkeiten, die nicht zu den Pflichten eines WEG-Verwalters gehören, zählen persönliche Dienstleistungen für einzelne Eigentümer, wie etwa individuelle Beratung zu persönlichen Finanzfragen oder private Rechtsberatung. Der Verwalter darf auch keine eigenen Interessen verfolgen, die im Konflikt mit den Interessen der Eigentümergemeinschaft stehen. Des Weiteren gehört es nicht zu seinen Aufgaben, eigenständig bauliche Veränderungen an den gemeinschaftlichen Teilen vorzunehmen, ohne zuvor eine Zustimmung der Eigentümerversammlung eingeholt zu haben.

 

Relevante Links:

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